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Wer kann Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen? >>>
Was sind Leistungen der Pflegeversicherung? >>>
Welche Zusatzleistungen gibt es? >>>
Wer kann Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen?
Die Mitgliedschaft in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beinhaltet
automatisch die Mitgliedschaft bei der angegliederten Pflegekasse.
Privatversicherte müssen sich direkt an Ihre Versicherung wenden.
Anträge zur Einstufung in eine Pflegestufe erhalten Sie bei
Ihrer zuständigen Krankenkasse. Anspruch auf Pflegegeld haben
alle diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für
die gewöhnlichen, regelmäßigen Verrichtungen des
täglichen Lebens Hilfe in erheblichem Maße benötigen. >>> zurück zur Übersicht
Was sind Leistungen der Pflegeversicherung?
Wer Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzt, hat
die Wahl zwischen dem Pflegegeld, der Pflegesachleistung oder
einer Kombinationsleistung.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) erhält,
wer die notwendigen Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten
Pflegedienst verrichten läßt. Entsprechend Ihrer Bedürfnisse
erhalten Sie Hilfe bei der körperlichen Pflege oder bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Pro Monat können je nach
Pflegestufe abgerechnet werden:
– in der Pflegestufe I 440,00 Euro
– in der Pflegestufe II 1040,00 Euro
– in der Pflegestufe III 1510,00 Euro
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhält,
wer die Pflege selber durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte
sicherstellt. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige
als finanzielle Unterstützung monatlich das Pflegegeld. Die
Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach seiner jeweiligen
Pflegestufe:
– in der Pflegestufe I 225,00 Euro
– in der Pflegestufe II 430,00 Euro
– in der Pflegestufe III 685,00 Euro
Kombinationsleistungen (§38 SGB XI) erhält,
wer einen ambulanten Pflegedienst nur für ausgesuchte Aufgaben
in Anspruch nimmt. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige
ein anteiliges Pflegegeld. Über diesen Rest kann er dann
frei verfügen.
>>> zurück zur Übersicht
Welche Zusatzleistungen gibt es?
Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Wenn pflegende Angehörige im Urlaub oder erkrankt sind, haben Sie Anspruch
auf vier Wochen Vertretung pro
Jahr durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung.
Die Aufwendungen dürfen 1510,00 Euro nicht überschreiten
und werden in diesem Umfang von der Pflegekasse übernommen.
Voraussetzung ist, dass Sie bereits ein halbes Jahr durch eine Pflegeperson
Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)
Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle, Gehhilfen,
Hebegeräte oder Hausnotrufsysteme werden aufgrund ärztlicher
Verordnungen bei häuslicher Pflege ebenfalls von den Pflegekassen
zur Verfügung gestellt.
Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht aus dem Fundus der Pflegekasse leihweise überlassen,
sondern von der Pflegekasse vergütet werden, ist vom Pflegebedürftigen
eine Eigenbeteiligung zu leisten und zwar 10 %, höchstens aber 25,- Euro. Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie z.B. waschbare Unterlagen, Pflegehandschuhe, etc. können monatlich 31,00 Euro gelten gemacht werden
Bauliche Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 2557,- Euro pro Maßnahme
und Jahr, um das Wohnumfeld dem Pflegebedürftigen anzupassen. Der Zuschuss
wird in Abhängigkeit vom Einkommen bemessen.
Tages-/ Nachtpflege, teilstationäre Pflege als Ergänzung zur häuslichen
Pflege (§ 41 SGB
XI)
Seit dem 1.Juli 2008 können zusätzlich zu dem vollen Pflegegeld oder den Sachleistungen des Pflegedienstes 50% der Tages- und Nachtpflegeleistungen beansprucht werden. Diese 50% dürfen jedoch nur für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden ansonsten verfallen sie. Die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld mit der Tagespflege ist möglich, hierbei kann die Tagespflege, zu Lasten der anderen Leistungen, bis zum vollen Leistungsanspruch ausgeschöpft werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination beträgt das 1,5- Fache des Leistungsanspruches.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Hierbei handelt es sich um eine vorübergehend stationäre Pflege zur Rehabiltation nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Kostenübernahme für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beträgt 1510,00 Euro.
Pflegeberatung (§45 b SGB XI)
Pflegende Angehörige werden 1/2-jährlich bei den Pflegestufen eins sowie zwei und bei der Pflegestufe
drei sogar 1/4-jährlich durch einen anerkannten ambulanten
Pflegedienst beraten. Die Kosten dieser verbindlichen Pflegeberatung übernimmt
Ihre Pflegekasse.
Betreuungsangebot (§45 b SGB XI)
Altersverwirrte, demenz kranke, geistig behinderte oder psychisch kranke Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 100,00 bis zu 200,00 Euro je Kalendermonat. Dieses Geld ist zweckgebunden für bestimmte im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote.
a) ambulant (§ 45b SGB XI)
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bis zu 100,00 Euro monatlich (Grundbetrag)
bis zu 200,00 Euro monatlich (erhöhter Betrag)
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| b) stationär (§ 87b SGB XI) |
In vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen kann zusätzliches Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. Vorgesehen ist eine Betreuungskraft für ca. 25 demenziell erkrankte Bewohner, die Kosten werden von den Pflegekassen getragen. |
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