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Wer kann Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen? >>>
Was sind Leistungen der Pflegeversicherung? >>>
Welche Zusatzleistungen gibt es? >>>



Wer kann Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen?

Die Mitgliedschaft in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beinhaltet automatisch die Mitgliedschaft bei der angegliederten Pflegekasse. Privatversicherte müssen sich direkt an Ihre Versicherung wenden. Anträge zur Einstufung in eine Pflegestufe erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Anspruch auf Pflegegeld haben alle diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe in erheblichem Maße benötigen.
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Was sind Leistungen der Pflegeversicherung?

Wer Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzt, hat die Wahl zwischen dem Pflegegeld, der Pflegesachleistung oder einer Kombinationsleistung.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) erhält,

wer die notwendigen Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst verrichten läßt. Entsprechend Ihrer Bedürfnisse erhalten Sie Hilfe bei der körperlichen Pflege oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pro Monat können je nach Pflegestufe abgerechnet werden:

– in der Pflegestufe I 440,00 Euro
– in der Pflegestufe II 1040,00 Euro
– in der Pflegestufe III 1510,00 Euro

 

 

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhält,

wer die Pflege selber durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte sicherstellt. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige als finanzielle Unterstützung monatlich das Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach seiner jeweiligen Pflegestufe:

– in der Pflegestufe I 225,00 Euro
– in der Pflegestufe II 430,00 Euro
– in der Pflegestufe III 685,00 Euro



Kombinationsleistungen (§38 SGB XI) erhält,

wer einen ambulanten Pflegedienst nur für ausgesuchte Aufgaben in Anspruch nimmt. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld. Über diesen Rest kann er dann frei verfügen.
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Welche Zusatzleistungen gibt es?

Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Wenn pflegende Angehörige im Urlaub oder erkrankt sind, haben Sie Anspruch auf vier Wochen Vertretung pro Jahr durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung. Die Aufwendungen dürfen 1510,00 Euro nicht überschreiten und werden in diesem Umfang von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist, dass Sie bereits ein halbes Jahr durch eine Pflegeperson

Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)
Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle, Gehhilfen, Hebegeräte oder Hausnotrufsysteme werden aufgrund ärztlicher Verordnungen bei häuslicher Pflege ebenfalls von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt.
Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht aus dem Fundus der Pflegekasse leihweise überlassen, sondern von der Pflegekasse vergütet werden, ist vom Pflegebedürftigen eine Eigenbeteiligung zu leisten und zwar 10 %, höchstens aber 25,- Euro. Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie z.B. waschbare Unterlagen, Pflegehandschuhe, etc. können monatlich 31,00 Euro gelten gemacht werden

Bauliche Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 2557,- Euro pro Maßnahme und Jahr, um das Wohnumfeld dem Pflegebedürftigen anzupassen. Der Zuschuss wird in Abhängigkeit vom Einkommen bemessen.

Tages-/ Nachtpflege, teilstationäre Pflege als Ergänzung zur häuslichen
Pflege (§ 41 SGB XI)

Seit dem 1.Juli 2008 können zusätzlich zu dem vollen Pflegegeld oder den Sachleistungen des Pflegedienstes 50% der Tages- und Nachtpflegeleistungen beansprucht werden. Diese 50% dürfen jedoch nur für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden ansonsten verfallen sie. Die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld mit der Tagespflege ist möglich, hierbei kann die Tagespflege, zu Lasten der anderen Leistungen, bis zum vollen Leistungsanspruch ausgeschöpft werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination beträgt das 1,5- Fache des Leistungsanspruches.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Hierbei handelt es sich um eine vorübergehend stationäre Pflege zur Rehabiltation nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Kostenübernahme für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beträgt 1510,00 Euro.

Pflegeberatung (§45 b SGB XI)
Pflegende Angehörige werden 1/2-jährlich bei den Pflegestufen eins sowie zwei und bei der Pflegestufe drei sogar 1/4-jährlich durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst beraten. Die Kosten dieser verbindlichen Pflegeberatung übernimmt Ihre Pflegekasse.

Betreuungsangebot (§45 b SGB XI)
Altersverwirrte, demenz kranke, geistig behinderte oder psychisch kranke Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 100,00 bis zu 200,00 Euro je Kalendermonat. Dieses Geld ist zweckgebunden für bestimmte im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote.

a) ambulant (§ 45b SGB XI)

bis zu 100,00 Euro monatlich (Grundbetrag)
bis zu 200,00 Euro monatlich (erhöhter Betrag)

b) stationär (§ 87b SGB XI) In vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen kann zusätzliches Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf eingesetzt werden. Vorgesehen ist eine Betreuungskraft für ca. 25 demenziell erkrankte Bewohner, die Kosten werden von den Pflegekassen getragen.
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